Dienste · Veröffentlicht am 27. August 2026 · Dr.PayCheck Redaktion
Rufbereitschaft in der AVR Caritas Anlage 30 – Dr.PayCheck
Die Rufbereitschaft der AVR Caritas Anlage 30: 72,20 € werktags, 144,40 € am Wochenende in der Entgeltgruppe I — plus jeder Einsatz einzeln aufgerundet.
Rufbereitschaft in der AVR Caritas: Pauschale, Rundung, Belastungszuschlag
Stand: 27.08.2026 · Tarifwerte nach AVR Caritas Anlage 30, gültig ab 01.03.2026.
Die Rufbereitschaft besteht aus zwei getrennten Teilen: einer Pauschale für die Erreichbarkeit und der Vergütung jedes tatsächlichen Einsatzes. Die Pauschale beträgt in der Anlage 30 ab zwölf Stunden das Zweifache des Stundenanteils von Montag bis Freitag und das Vierfache an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen. In der Entgeltgruppe I, Stufe 3 sind das 72,20 € und 144,40 €.
Anders als bei den Zeitzuschlägen wird hier nicht an der Stufe 3 gemessen, sondern am Stundenanteil der eigenen Entgeltgruppe und Stufe. Der Aufstieg in eine höhere Stufe erhöht die Pauschale also mit.
Die Pauschale
| Fall | Regel | Entgeltgruppe I, Stufe 3 |
|---|---|---|
| Rufbereitschaft ab 12 Std., Montag bis Freitag | Zweifaches des Stundenanteils | 72,20 € |
| Rufbereitschaft ab 12 Std., Samstag, Sonntag, Feiertag | Vierfaches des Stundenanteils | 144,40 € |
| Rufbereitschaft unter 12 Std. | 12,5 v.H. je angefangene Stunde | 4,51 € je Stunde |
Eigene Rechnung auf Basis des Tabellenentgelts der Entgeltgruppe I, Stufe 3 von 6.278,07 € und des Divisors 173,92.
Maßgeblich ist der Tag, an dem die Rufbereitschaft beginnt. Eine Rufbereitschaft, die am Freitagabend startet und bis Samstagmorgen läuft, wird nach dem Freitagssatz vergütet.
Über einen Monat mit dem tariflichen Höchstwert von dreizehn Rufbereitschaften, davon vier am Wochenende, ergibt das 1.227,40 € allein an Pauschalen — bevor überhaupt jemand angerufen hat.
Wie die Einsätze gerundet werden
Wirst Du in Anspruch genommen, wird der Einsatz zusätzlich vergütet — und zwar unterschiedlich, je nachdem, wo Du dabei bist.
| Art der Inanspruchnahme | Rundung |
|---|---|
| Persönlicher Einsatz im Krankenhaus | jede einzelne Inanspruchnahme, einschließlich der Wegezeiten, auf eine volle Stunde |
| Telefonisch oder technisch vom Aufenthaltsort aus | die Summe aller Leistungen auf die nächste volle Stunde |
Drei Anrufe von je zehn Minuten von zu Hause aus ergeben zusammen dreißig Minuten und werden auf eine Stunde aufgerundet. Drei Fahrten in die Klinik von je vierzig Minuten samt Weg ergeben drei Stunden, weil jede einzeln gerundet wird.
Vergütet wird jede dieser Stunden wie eine Überstunde, also mit dem Stundenentgelt der eigenen Stufe zuzüglich der Zeitzuschläge nach § 7 Abs. 1. In der Entgeltgruppe I, Stufe 3 sind das 36,10 € plus 5,41 € Überstundenzuschlag, zusammen 41,51 € — nachts kommen weitere 7,22 € hinzu, dann sind es 48,73 €.
Für das Beispiel oben heißt das: 41,51 € gegen 124,53 €, ein Unterschied von 83,02 € bei derselben Zahl von Kontakten. Welche Zeitzuschläge dabei anfallen können, steht im Zeitzuschläge nach Tarifvertrag im Überblick.
Zwei weitere Regeln der Anlage 30
Der Nachtzuschlag auf die Rufbereitschaft. Für Inanspruchnahmen zwischen 0 und 6 Uhr kommt ein gesonderter Zuschlag von 50 v.H. des Rufbereitschaftsentgelts hinzu. Dauert der Einsatz weniger als eine Stunde, wird auf eine Stunde aufgerundet; wird eine Stunde überschritten, wird nicht weiter gerundet. Auf Erklärung lässt sich dieser Zuschlag eins zu eins in Freizeit umwandeln, längstens bis zum Ende des dritten Folgemonats.
Der Belastungszuschlag. Ab der vierzehnten Rufbereitschaft im Kalendermonat erhöht sich das Rufbereitschaftsentgelt um 10 v.H., nach jeder weiteren dritten Rufbereitschaft um weitere 10 Prozentpunkte. Die vierzehnte bis sechzehnte bringt also 10 Prozent mehr, die siebzehnte bis neunzehnte 20 Prozent.
Diese Regel steht in einer bemerkenswerten Spannung zur Höchstzahl: § 6 Abs. 8 sagt, im Kalendermonat seien nicht mehr als dreizehn Rufbereitschaften zu leisten. Der Belastungszuschlag greift damit genau dann, wenn diese Grenze überschritten wurde.
Wo das auf der Abrechnung schiefgeht
Die Einsätze werden zusammengerechnet. Persönliche Einsätze werden wie telefonische behandelt und in einer Summe gerundet. Auf der Abrechnung steht dann eine Zeile mit einer Stundenzahl, aus der sich nicht ablesen lässt, wie viele Einsätze dahinterstehen. Wer Rufbereitschaft leistet, sollte Einsätze mit Uhrzeit und Wegezeit selbst mitschreiben.
Die Wegezeiten fehlen. Sie zählen ausdrücklich zur Inanspruchnahme und entscheiden häufig darüber, ob eine zweite Stunde angebrochen wird.
Der falsche Wochentagssatz. Vierfach statt zweifach hängt am Beginn der Rufbereitschaft, nicht am Zeitpunkt des Anrufs.
Die Zeitzuschläge auf den Einsatz fehlen. Für die reine Bereitschaftszeit gibt es keine Zeitzuschläge, für die Inanspruchnahme sehr wohl. Die Abgrenzung zwischen beiden Dienstformen und ihren Vergütungslogiken erklärt der Beitrag Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst.
Der Belastungszuschlag wird nicht gezahlt. Er steht in keiner Tabelle und muss im Abrechnungssystem hinterlegt sein.
Die Angaben dieses Beitrags stammen aus dem Normtext der Anlage 30 in der AVR-Onlineausgabe des Deutschen Caritasverbandes, Stand 19. März 2026, §§ 6 und 7. Die zugrunde liegenden Beschlüsse veröffentlicht die Arbeitsrechtliche Kommission des Deutschen Caritasverbandes.
Dr.PayCheck analysiert Gehaltsabrechnungen von Ärzt:innen gegen ihr Regelwerk und macht mögliche Unstimmigkeiten sichtbar — bei der Rufbereitschaft vor allem in der Rundung. Ob im eigenen Haus überhaupt die Anlage 30 gilt, zeigt der Vergleich der drei großen Regelwerke.
Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Dr.PayCheck ist ein technisches Angebot zur Analyse von Gehaltsdaten. Das Angebot umfasst keine Tätigkeit als Lohnverrechner, Steuerberater oder Rechtsanwalt. Für verbindliche Auskünfte wende Dich an eine fachkundige Stelle.
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